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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Die Pflegeversicherung wurde 1995 eingeführt um Menschen gegen die Folgen von Pflegebedürftigkeit abzusichern. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung vorgenommen. Unter anderem wird zum 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der neben den körperlichen gleichermaßen die kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen berücksichtigt. Anstatt der drei Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade, zudem werden die Leistungshöhen angepasst.

Endlich gleiche Begutachtung

Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird die seit 20 Jahren bestehende Ungleichbehandlung von körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen aufgehoben. Wir begrüßen die Umstellung auf Pflegegrade, die eine differenziertere Einschätzung des benötigten Pflegeaufwandes ermöglicht. Damit wird auch die minutengenaue Berechnung des Pflegebedarfs abgeschafft. Allerdings stellt die Umstellung auf Pflegegrade eine große Herausforderung für die Pflegeeinrichtungen dar.

Alles zur neuen Pflegeversicherung lesen Sie hier:

Sachleistung

Sachleistungen sind Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte im Rahmen der Häuslichen Pflege.

Geldleistung

Geldleistung wird als Pflegegeld gezahlt, wenn Angehörige, Freunde oder Nachbarn die nötige Grundpflege, die hauswirtschaftliche Versorgung und die Betreuung übernehmen.

Kombinationsleistung

Sachleistung und Geldleistung können beliebig miteinander kombiniert werden. Die Aufteilung kann fest sein oder variabel an den Pflegeumfang angepasst werden.

Betreuungsleistungen

Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45 b SGB XI unterstützen Sie zusätzlich zu den vorher genannten Leistungen mit einem monatlichen Betrag zur Finanzierung der persönlichen Betreuung von 125,00€ im Monat.

Dieser Anspruch gilt ab dem ersten Pflegegrad.

Verhinderungspflege bei Abwesenheit der pflegenden Familienangehörigen

Nach § 39 SGB XI haben Sie die Möglichkeit bis zu 2418,00 € im Jahr Ihre pflegenden Angehörigen durch uns bei der Pflege vertreten zu lassen.

Anträge auf Leistungen: wie und wo?

Leistungen der häuslichen oder stationären Pflege gibt es nur auf Antrag. Anträge auf Leistungen nimmt Ihre Pflegeversicherung/ Krankenkasse entgegen. Dort liegen Antragsformulare für Sie bereit.

Der Antrag sollte umgehend gestellt werden, sobald Pflegebedürftigkeit eintritt. Dem Antrag folgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Kasse. Sofern dieser eine Pflegebedürftigkeit festgestellt hat, erhalten Sie die Leistungen der Pflegekasse entsprechend des gewährten Pflegegrades ab dem Tag der Antragstellung.

 

 

 

Kontakt

Marcel Daufenbach
Leiter Ambulanter Dienst

Telefon: 02 28 / 4499-915
E-Mail: info@theresienau.de

Yvonne Bornheim
Stellv. Pflegedienstleiterin

Telefon: 02 28 / 44 99-444
E-Mail: info@theresienau.de