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Änderungen in der Pflege ab 2024

von Dienstag, 16.01.2024

Zum 1. Januar 2024 und im Laufe des nächsten Jahres werden im Bereich Alterssicherung,
Gesundheit und Pflege Änderungen in Kraft treten. Die verschiedenen Neuregelungen hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf seiner Internetseite veröffentlicht, ebenso finden Sie diese Informationen auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums (BMAS).

Änderungen in der Gesundheitspolitik, Pflege, Alterssicherung, Unfallversicherung

Übersicht über die wesentlichen Änderungen/Neuregelungen und Befristungen, die im Jahr 2024 wirksam werden (Quelle: BDA).

Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt
Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar 2024 stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun bereits 15 % des pflege-bedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, ein-schließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 %, im dritten Jahr 50 % und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 % des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils.

Leistungen für die häusliche Pflege steigen
Das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um 5 %. Gleichzeitig werden die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 % angehoben.

Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage
Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch jahresübergreifend auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.

Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen werden gestärkt
Versicherte können ab 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.

Das E-Rezept wird verpflichtend
Das E-Rezept wird zum Standard und ab dem 1. Januar 2024 für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Ärztinnen und Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patientinnen und Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: per Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdruck.

Gesundheits-ID für Versicherte
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Die GesundheitsID soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen und Terminservices ermöglichen.